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Satzung

SATZUNG

für den

 “Partnerschaftsverein Landshut - Schio e.V.”

 

§ 1
Name und Sitz

Der " Verein Landshut-Schio e.V. " hat seinen Sitz in Landshut.

§ 2
Zweck

  • Der Verein dient der Förderung und Pflege partnerschaftlicher Beziehungen zwischen den Städten Schio und Landshut. Er widmet sich diesem Ziel insbesondere durch die Unterstützung des Jugendaustausches und die Förderung, Anregung und Durchführung aller Maßnahmen, die den gegenseitigen Beziehungen dienen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder können Personen und Personengemeinschaften sein.
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 4
Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten, insbesondere durch gegenseitige Besuche, Zusammenkünfte und Briefwechsel mit Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Schio zu fördern.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

  • Bürgerinnen und Bürger der beiden Städte können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erhalten, wenn sie sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  • Ehrenmitglieder kraft Satzung sind die jeweiligen Oberbürgermeister der beiden Städte und der Präsident der Vereinigung Schio - Landshut in Schio.

§ 7
Beiträge

  • Der Verein deckt seine Ausgaben aus Spenden.
  • Daneben werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge erhoben. Über die Höhe der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 8
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand und Geschäftsführung

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern sowie aus dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter, von denen jeder den Verein vertreten kann.
  • Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie beschließt über die Beiträge, über die Entlastung, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, auf Verlangen von zwei Fünfteln der Mitglieder des Vereins müssen sie einberufen werden.
  • Zu den Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung durch den Vorstand mit wöchentlicher Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung können entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung erfolgen.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder offen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  • Die Mitglieder des Vorstands und ein Kassenprüfer sind in geheimer Wahl zu wählen, wenn es ein anwesendes Mitglied verlangt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat.

§ 11
Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 12
Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem Verein "Lebenshilfe e.V. Landshut" zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Landshut, 01.07.1994